Unterhaltsrecht in Bremerhaven
Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – Ihre Ansprüche verständlich erklärt.
Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt – Ihre Ansprüche verständlich erklärt.
Unterhalt gehört zu den häufigsten und emotionalsten Streitpunkten nach einer Trennung oder Scheidung. Das Unterhaltsrecht unterscheidet zwischen mehreren Unterhaltsarten, die jeweils eigene Voraussetzungen, Berechnungsmethoden und Rangfolgen haben. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Grundsätze – mit konkreten Zahlen nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 und den Leitlinien des OLG Oldenburg.
Minderjährige Kinder haben einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB). Er richtet sich ausschließlich gegen den Elternteil, der das Kind nicht betreut – dieser schuldet Barunterhalt. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt, § 1606 Abs. 3 BGB).
Berechnungsgrundlage: das bereinigte Nettoeinkommen
Vom Bruttolohn werden abgezogen: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale 5 %, max. 150 €/Monat), Fahrtkosten zur Arbeit (0,30 € je Entfernungskilometer), Schulden (wenn vor Trennung entstanden und nicht vermeidbar) sowie Gewerkschaftsbeiträge und vergleichbare berufsbedingte Kosten.
Das Kindergeld (250 € je Kind, Stand 2026) wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem Tabellenbetrag minus halbem Kindergeld. Bei volljährigen Kindern erfolgt eine volle Anrechnung.
Die Düsseldorfer Tabelle ist das bundesweit anerkannte Berechnungsinstrument für den Kindesunterhalt. Sie wird jährlich vom OLG Düsseldorf herausgegeben und von den meisten deutschen Oberlandesgerichten übernommen. Das OLG Oldenburg und die Familiengerichte in Bremerhaven wenden die Tabelle in Verbindung mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg an.
Tabellenwerte (Auswahl, 2026 – Beträge ohne Kindergeldanrechnung):
| Einkommen/Monat | 0–5 J. | 6–11 J. | 12–17 J. |
|---|---|---|---|
| bis 2.100 € | 480 € | 551 € | 645 € |
| 2.101–2.500 € | 504 € | 578 € | 677 € |
| 2.501–2.900 € | 534 € | 612 € | 717 € |
| 2.901–3.300 € | 564 € | 647 € | 758 € |
| 3.301–3.700 € | 594 € | 682 € | 799 € |
Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2026. Die Zahlbeträge ergeben sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (125 €).
Die korrekte Berechnung mit allen Abzügen ist komplex. Wir helfen Ihnen – im kostenlosen Erstgespräch.
Kostenloses ErstgesprächAb dem Tag der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Voraussetzungen: (1) Einkommensunterschied, (2) der bedürftige Ehegatte kann seinen Bedarf nicht aus eigenem Einkommen decken, (3) der pflichtige Ehegatte ist leistungsfähig (Selbstbehalt: 1.600 € netto).
Die Berechnung erfolgt nach der sogenannten 3/7-Methode: Der Unterhaltsberechtigte erhält 3/7 der Differenz der bereinigten Einkommen beider Ehegatten – vorausgesetzt, kein Kind unter 12 Jahren ist zu betreuen. Besteht Betreuungsbedarf, kann der Anteil höher sein.
Trennungsunterhalt wird nicht automatisch gezahlt. Er muss gefordert und – wenn nicht freiwillig geleistet – gerichtlich geltend gemacht werden. Der Anspruch entsteht ab Zugang der schriftlichen Aufforderung, frühestens ab Trennungszeitpunkt.
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Nachehelicher Unterhalt ist nur ausnahmsweise geschuldet – wenn einer der gesetzlich normierten Unterhaltstatbestände vorliegt:
Der nacheheliche Unterhalt wird seit 2008 regelmäßig zeitlich befristet. Starre lebenslange Unterhaltspflichten gibt es nur noch in Ausnahmefällen (lange Ehe, erhebliche ehebedingte Nachteile).
Der Unterhaltspflichtige muss seinen eigenen Lebensunterhalt sichern können. Es gelten folgende Selbstbehaltsgrenzen nach OLG-Leitlinien (Stand 01.01.2026):
Für Unterhaltsverfahren in Bremerhaven gelten die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Oldenburg. Das Familiengericht Bremerhaven ist dem OLG Oldenburg zugeordnet. Die Leitlinien können in Details von anderen OLG-Bezirken abweichen.
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche und den eigenen Selbstbehalt zu befriedigen. In diesem Fall gilt eine gesetzliche Rangfolge (§ 1609 BGB):
Wer Rang 1 angehört (minderjährige Kinder), geht immer vor. Beim Mangelfall empfiehlt sich dringend anwaltliche Beratung, da die Berechnung komplex ist und Fehler zu Unterzahlungen oder Überzahlungen führen.
Beim Wechselmodell betreuen beide Elternteile das Kind zu gleichen Teilen. Der klassische Barunterhalt (ein Elternteil zahlt, einer betreut) entfällt. Stattdessen trägt jeder Elternteil seinen Anteil am Gesamtbedarf des Kindes entsprechend seiner Einkommensverhältnisse. Die Formel: Gesamtbedarf = Barunterhalt beider Elternteile nach Tabelle; jeder zahlt entsprechend seinem Einkommensanteil.
Zusätzlich sind Mehrkosten zu berücksichtigen, die durch die doppelte Haushaltsführung entstehen (zwei Kinderzimmer, doppelte Ausstattung). Die Berechnung beim Wechselmodell ist einer der komplexesten Bereiche des Unterhaltsrechts.
Wird Unterhalt nicht freiwillig gezahlt, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Um den Unterhalt korrekt zu berechnen, hat jeder Unterhaltsberechtigte das Recht, vom Unterhaltspflichtigen umfassende Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verlangen (§ 1605 BGB). Dieses Auskunftsrecht kann gerichtlich durchgesetzt werden – auch wenn keine Bereitschaft zur freiwilligen Auskunft besteht.
Die Auskunft muss enthalten:
Die Auskunftspflicht besteht alle 2 Jahre neu (§ 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB), sofern anzunehmen ist, dass sich die Verhältnisse geändert haben. Verweigert der Pflichtige die Auskunft, kann das Familiengericht Bremerhaven sie erzwingen – ggf. durch Ordnungsgeld.
Die Auskunftspflicht gilt nicht nur zwischen Eltern und Kindern, sondern auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten und – bei Elternunterhalt – gegenüber erwachsenen Kindern. Seit 2020 gilt beim Elternunterhalt ein erhöhter Selbstbehalt: Der Pflichtige muss erst bei einem Bruttoeinkommen von über 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII) herangezogen werden.
Die Unterhaltsberechnung bei selbstständig Tätigen ist deutlich komplexer als bei Arbeitnehmern, weil das Einkommen schwankt und Gewinne durch betriebliche Ausgaben beeinflusst werden können. Grundlage ist der durchschnittliche steuerrechtliche Gewinn der letzten 3 Jahre aus:
Bereinigung des Gewinns: Nicht alle steuerrechtlichen Abzüge werden unterhaltsrechtlich anerkannt. Abschreibungen auf Privatvermögen, überhöhte Geschäftsführergehälter oder fiktive Aufwendungen können dem Einkommen wieder hinzugerechnet werden. Im Zweifel ordnet das Familiengericht ein Sachverständigengutachten zur Einkommensermittlung an.
Fiktives Einkommen: Verringert der Selbstständige seinen Gewinn ohne plausiblen Grund (z. B. durch Rückzug von Aufträgen, Kündigung lukrativer Verträge), kann das Gericht ein fiktiv erzielbares Einkommen zugrunde legen – also das, was der Pflichtige bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte.
Lassen Sie als unterhaltspflichtiger Selbstständiger Ihre unterhaltsrelevante Einkommensberechnung frühzeitig durch einen Steuerberater und einen Familienrechtsanwalt gemeinsam prüfen. Fehler bei der Selbstberechnung führen regelmäßig zu Überzahlungen oder – schlimmer – zu Unterzahlungen und späteren Nachzahlungsansprüchen.
Neben dem laufenden Tabellenunterhalt können besondere Bedarfe entstehen:
Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 BGB): Unvorhergesehener, einmaliger und erheblicher Bedarf, der nicht aus dem laufenden Unterhalt bestritten werden kann. Typische Beispiele:
Mehrbedarf (§ 1610 BGB): Regelmäßig anfallender, dauerhafter Mehrbedarf über den Regelbedarf hinaus. Typisch:
Sonderbedarf und Mehrbedarf werden von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse anteilig getragen. Die Geltendmachung erfolgt separat vom laufenden Unterhalt.
Ein bestehender Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Gerichtsbeschluss, Vergleich) kann geändert werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände wesentlich verändert haben (§ 238 FamFG). Typische Gründe:
Das Abänderungsverfahren beginnt mit einer schriftlichen Aufforderung an den anderen Elternteil. Kommt keine Einigung zustande, wird beim Familiengericht Bremerhaven ein Abänderungsantrag gestellt. Achtung: Die Abänderung wirkt nicht rückwirkend – sie gilt erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung.
Unter bestimmten Umständen kann ein Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verwirkt sein (§ 1579 BGB). Dies gilt vor allem für den nachehelichen Unterhalt. Typische Verwirkungsgründe:
Beim Kindesunterhalt ist eine Verwirkung praktisch ausgeschlossen – Kinder tragen keine Schuld an dem Verhalten ihrer Eltern. Eine Ausnahme gilt nur in extremen Einzelfällen volljähriger Kinder (z. B. schwere vorsätzliche Körperverletzung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen).
Eine neue Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten wirkt sich erst nach 2–3 Jahren als "eheähnliche Gemeinschaft" aus. Eine bloße Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt beendet den Unterhaltsanspruch in der Regel nicht. Erst wenn die neue Beziehung als auf Dauer angelegtes Zusammenleben verfestigt ist, kann das Gericht den Unterhaltsanspruch einschränken oder ausschließen.
Wir prüfen Ihren Fall und vertreten Sie vor dem Familiengericht Bremerhaven.
0471 / 969 048 00Die Höhe richtet sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle 2026. Von Ihrem Bruttolohn werden Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Kosten und berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen. Auf den sich ergebenden Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld (125 €) angerechnet.
Überzahlungen können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Ändern sich die Verhältnisse (Gehaltsreduktion, weiteres Kind), sollten Sie sofort einen Abänderungsantrag beim Familiengericht Bremerhaven stellen. Bis zur Abänderung gilt der ursprüngliche Unterhaltstitel.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung – aber nur, wenn Sie diesen schriftlich geltend machen. Trennungsunterhalt wird nicht rückwirkend für Zeiträume vor der Geltendmachung gezahlt. Handeln Sie also zeitnah und dokumentieren Sie das Trennungsdatum.
Nachehelicher Unterhalt wird heute fast immer zeitlich befristet. Die Dauer hängt von der Ehedauer, der Ausbildungsbiografie und den ehebedingten Nachteilen ab. Ein lebenslanger Unterhalt kommt nur noch bei sehr langen Ehen (20+ Jahre) oder erheblichen ehebedingten Beeinträchtigungen (z. B. krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit) in Betracht.
Beantragen Sie zunächst Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt Bremerhaven. Parallel kann das Jugendamt (Beistandschaft) oder ein Anwalt Unterhalt titulieren. Mit einem Unterhaltstitel (Urteil oder Jugendamtsurkunde) können Sie Lohn und Konto pfänden lassen. Bei Zahlungsverweigerung kommt auch eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) in Betracht.
Bei Selbstständigen wird der Durchschnitt der steuerrechtlichen Gewinne der letzten 2–3 Jahre herangezogen. Steuerrechtliche Abzüge werden nicht immer vollständig anerkannt – das Gericht kann einen höheren unterhaltsrelevanten Betrag festsetzen. In streitigen Fällen ordnet das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Einkommensermittlung an. Wer seinen Gewinn ohne plausiblen Grund reduziert, muss mit der Zurechnung eines fiktiven Einkommens rechnen.
Sonderbedarf ist ein unvorhergesehener, einmaliger Bedarf (z. B. Zahnarztrechnung, Kieferorthopädie, Nachhilfe). Er wird zusätzlich zum laufenden Unterhalt von beiden Elternteilen anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen getragen. Der Anspruch auf Sonderbedarf muss innerhalb eines Jahres nach Entstehung geltend gemacht werden, sonst verjährt er.
Der Unterhaltstitel kann durch ein Abänderungsverfahren angepasst werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich geändert haben (§ 238 FamFG). Typische Gründe: Jobwechsel, Gehaltserhöhung, neue Kinder, Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle. Die Abänderung gilt erst ab Antragstellung – nicht rückwirkend. Handeln Sie deshalb sofort, wenn sich Ihre Situation wesentlich ändert.