Zugewinnausgleich in Bremerhaven
Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt? Alles zur Berechnung und Ihren Ansprüchen.
Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt? Alles zur Berechnung und Ihren Ansprüchen.
Der Zugewinnausgleich ist einer der wichtigsten vermögensrechtlichen Aspekte bei einer Scheidung. Er stellt sicher, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs gerecht zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird.
Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Ehegatten grundsätzlich getrennt – jeder ist alleiniger Inhaber seines Vermögens. Erst bei Beendigung der Ehe – durch Scheidung, Tod oder Aufhebung – wird der in der Ehezeit erzielte Zugewinn (Vermögenszuwachs) ausgeglichen. Ein automatisches Gesamtvermögen entsteht nicht.
Der Zugewinnausgleich ist einer der häufigsten Streitpunkte bei Scheidungen – besonders wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder erhebliche Kapitalanlagen vorhanden sind. Er wird nicht von Amts wegen berechnet, sondern muss aktiv geltend gemacht werden.
Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und sind daher grundsätzlich nicht beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen – wohl aber deren Wertsteigerung! Wer ein geerbtes Haus im Wert von 200.000 € in die Ehe gebracht hat und es heute 350.000 € wert ist, muss den Wertzuwachs von 150.000 € in die Zugewinnberechnung einbeziehen.
In Deutschland können Ehepaare zwischen drei Güterständen wählen. Ohne notariellen Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft:
| Güterstand | Vermögen während Ehe | Bei Scheidung | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft (gesetzlich) | Getrennt, jeder Ehegatte haftet separat | Zuwachs wird hälftig ausgeglichen | Schutzt Gläubiger; kein automatisches Haftungsrisiko |
| Gütertrennung (durch Ehevertrag) | Vollständig getrennt, kein Ausgleich | Kein Zugewinnausgleich | Sinnvoll bei Unternehmen, aber Nachteil für Haushaltsführenden |
| Gütergemeinschaft (durch Ehevertrag) | Gemeinsames Gesamtgut (mit Ausnahmen) | Gesamtgut wird hälftig geteilt | Selten, da gegenseitige Haftungsrisiken |
Stand: 2026. Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind nur durch notariellen Ehevertrag möglich.
Die Berechnung folgt einem festen Schema nach §§ 1373–1378 BGB:
Ehemann: Anfangsvermögen 20.000 € | Endvermögen 320.000 € (inkl. Immobilienwert) → Zugewinn: 300.000 €
Ehefrau: Anfangsvermögen 10.000 € | Endvermögen 70.000 € → Zugewinn: 60.000 €
Differenz: 300.000 − 60.000 = 240.000 € → Ausgleichsanspruch der Ehefrau: 120.000 €
Besonders komplex wird die Berechnung, wenn das Anfangsvermögen schlecht dokumentiert ist, Erbschaften in der Ehezeit hinzugekommen sind oder Unternehmenswerte ermittelt werden müssen. In solchen Fällen ist anwaltliche Begleitung unerlässlich.
Beide Ehegatten sind verpflichtet, umfassend über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen (§ 1379 BGB) – und zwar zu drei Stichtagen:
Die Auskunft muss durch Belege nachgewiesen werden: Kontoauszüge, Depotübersichten, Grundbuchauszüge, Jahresabschlüsse, Versicherungspolicen. Wer die Auskunft verweigert oder unvollständig erteilt, riskiert eine gerichtliche Erzwingung und muss das Vermögen notfalls an Eides statt versichern.
Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen diese für Sie durch – mit umfassender Vermögensanalyse.
Kostenloses ErstgesprächDas gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung sind in der Regel das wertvollste Vermögensgut bei der Scheidung. Für den Zugewinnausgleich zählt der Verkehrswert zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Dieser wird durch ein Sachverständigengutachten ermittelt – und ist oft der Hauptstreitpunkt im Verfahren.
Die vier Optionen für die Immobilie:
Bei einem Immobilienverkauf innerhalb von 10 Jahren nach Kauf kann Spekulationssteuer anfallen (§ 23 EStG) – es sei denn, die Immobilie wurde selbst genutzt. Bei der Übertragung auf einen Ehegatten im Rahmen der Scheidung fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Die genauen steuerlichen Folgen sollten Sie mit einem Steuerberater klären.
→ Mehr zur Frage, wer die Wohnung nach der Trennung nutzen darf: Ratgeber Wohnungszuweisung
Für Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige ist der Zugewinnausgleich besonders herausfordernd, weil der Unternehmenswert schwer zu ermitteln ist und häufig keine liquiden Mittel für eine Ausgleichszahlung verfügbar sind.
Bewertungsmethoden für Unternehmen:
Der Goodwill (Kundenstamm, Ruf, Expertise) eines Einzelunternehmens oder einer Arztpraxis ist ebenfalls zu bewerten – auch wenn er nicht direkt übertragbar ist. Die Rechtsprechung hat hier differenzierte Grundsätze entwickelt.
Wenn eine Ausgleichszahlung die Liquidität des Unternehmens gefährdet, kann das Familiengericht auf Antrag Ratenzahlungen bewilligen oder die Stundung des Anspruchs anordnen (§ 1382 BGB). Eine frühzeitige anwaltliche Gestaltung – idealerweise durch einen vorbeugenden Ehevertrag – ist bei Unternehmen dringend empfohlen.
Rentenanwartschaften und Betriebsrentenansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden, werden nicht über den Zugewinnausgleich ausgeglichen – dafür gibt es den gesonderten Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB), der im Scheidungsverfahren automatisch durchgeführt wird.
Ausnahme: Wurde der Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen oder beschränkt, können die entsprechenden Anwartschaften unter Umständen als Vermögenswert in den Zugewinn einfließen. Dies ist ein komplexes Spezialgebiet.
Für den Zugewinnausgleich relevant sind hingegen: Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufwert, private Rentenversicherungen mit aufgesparten Kapitalbetrag sowie bAV-Leistungen soweit sie Kapitalanlagen darstellen.
Das Gesetz schützt vor illoyalen Vermögensverfügungen (§ 1375 Abs. 2 BGB): Wer nach der Trennung Vermögen verschenkt, verschleudert, beiseiteschafft oder mutwillig verbraucht, muss sich diese Beträge beim Endvermögen anrechnen lassen. Der Stichtag für solche Korrekturposten ist die Trennung (nicht der Scheidungsantrag).
Handlungsempfehlungen unmittelbar nach der Trennung:
Besteht der begründete Verdacht, dass Ihr Partner Vermögen beiseiteschafft, können Sie beim Familiengericht Bremerhaven einen dinglichen Arrest beantragen (§ 916 ZPO). Damit können Konten gepfändet oder Grundbucheintragungen blockiert werden – auch im Eilverfahren.
Durch einen notariellen Ehevertrag können die Ehegatten den Zugewinnausgleich modifizieren, beschränken oder vollständig ausschließen – sowohl vor als auch während der Ehe. Ein rückwirkend geschlossener Ehevertrag nach der Trennung ist schwierig und erfordert besondere rechtliche Gestaltung.
Mögliche Regelungen im Ehevertrag:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2001) und der BGH haben klare Grenzen für Eheverträge gesetzt: Ein Ehevertrag, der den wirtschaftlich schwächeren Partner unangemessen benachteiligt (etwa: Haushaltsführender erhält keine Absicherung), kann sittenwidrig und damit nichtig sein. Dies gilt vor allem für übereilte Vertragsschlüsse kurz vor der Heirat.
Der Zugewinnausgleich muss aktiv geltend gemacht werden – er wird nicht automatisch mit der Scheidung geregelt. Es gibt zwei Wege:
Verjährung: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach 3 Jahren (§§ 1378 Abs. 4, 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (d. h. mit der rechtskräftigen Scheidung). Handeln Sie nicht zu spät!
Verfahrensdauer: Ein streitiger Zugewinnausgleich dauert am Familiengericht Bremerhaven typischerweise 1–3 Jahre, wenn Immobiliengutachten oder Unternehmensbewertungen erforderlich sind. Eine außergerichtliche Einigung ist deutlich schneller und günstiger.
Wir analysieren Ihr Vermögen, berechnen Ihren Anspruch und vertreten Sie vor dem Familiengericht Bremerhaven – kompetent und diskret.
0471 / 969 048 00Nein. Beim Zugewinnausgleich wird nicht das gesamte Vermögen geteilt, sondern nur der Zuwachs während der Ehe. Was Sie zu Beginn der Ehe hatten (Anfangsvermögen) und was Sie durch Erbschaft oder Schenkung erhalten haben, bleibt grundsätzlich außen vor.
Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Einigen sich die Ehegatten nicht auf den Wert, beauftragen Gerichte einen Sachverständigen. Der Buchwert oder der Kaufpreis sind nicht maßgeblich – es gilt der aktuelle Marktwert.
Ja, durch einen notariellen Ehevertrag – entweder vor der Ehe oder während der Ehe. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens können Sie einen Verzicht durch gerichtlichen Vergleich erklären. Ein einseitiger Verzichtsvertrag ohne angemessene Gegenleistung kann sittenwidrig sein.
Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch mit der Scheidung geregelt. Sie müssen ihn aktiv geltend machen – entweder als Folgesache im Scheidungsverfahren oder in einem eigenständigen Klageverfahren. Letzteres kann 1–3 Jahre dauern, wenn Immobilienbewertungen oder Unternehmensgutachten erforderlich sind.
Sie haben ein gesetzliches Auskunftsrecht (§ 1379 BGB). Der andere Ehegatte muss ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorlegen und auf Verlangen an Eides statt versichern. Wer falsche Angaben macht, kann sich strafbar machen. Wir helfen Ihnen, die Auskunft notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Der Zugewinnausgleich betrifft das angesammelte Vermögen (Konten, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmen). Der Versorgungsausgleich betrifft Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden (gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge, Beamtenpensionen). Beide Ausgleiche sind rechtlich getrennt und laufen parallel. Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht automatisch durchgeführt; der Zugewinnausgleich muss aktiv beantragt werden.
Negative Anfangsvermögen (Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung) werden beim Zugewinnausgleich auf Null gesetzt (§ 1374 Abs. 3 BGB) – d. h. der verschuldete Partner startet formal mit Null. Der Schuldenabbau während der Ehe zählt jedoch als Zugewinn. Sie sollten prüfen lassen, wie sich bestehende Schulden des Partners konkret auf Ihren Anspruch auswirken.
Ja. Wenn die sofortige Zahlung des Ausgleichsbetrags für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde – z. B. weil ein Unternehmensverkauf nötig wäre – kann das Familiengericht auf Antrag Ratenzahlung oder Stundung anordnen (§ 1382 BGB). Allerdings werden dann marktübliche Zinsen fällig. Die Immobilie selbst kann als Sicherheit dienen.
Stirbt ein Ehegatte, wird der Zugewinnausgleich nicht direkt durchgeführt. Stattdessen erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Ist der überlebende Ehegatte nicht Erbe, hat er einen Ausgleichsanspruch in Geld gegen die Erben.