Zugewinnausgleich in Bremerhaven

Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt? Alles zur Berechnung und Ihren Ansprüchen.

Der Zugewinnausgleich ist einer der wichtigsten vermögensrechtlichen Aspekte bei einer Scheidung. Er stellt sicher, dass der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs gerecht zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird.

Auf einen Blick

  • Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft – kein Gesamtvermögen, nur der Zuwachs wird geteilt
  • Stichtag für das Endvermögen: Zustellung des Scheidungsantrags (nicht Trennungsdatum!)
  • Erbschaften und Schenkungen bleiben grundsätzlich außen vor – Wertsteigerung jedoch nicht
  • Auskunftspflicht zu drei Stichtagen: Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags
  • Illoyale Vermögensverfügungen nach Trennung werden dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 BGB)

Grundlagen des Zugewinnausgleichs

Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: Während der Ehe bleibt das Vermögen jedes Ehegatten grundsätzlich getrennt – jeder ist alleiniger Inhaber seines Vermögens. Erst bei Beendigung der Ehe – durch Scheidung, Tod oder Aufhebung – wird der in der Ehezeit erzielte Zugewinn (Vermögenszuwachs) ausgeglichen. Ein automatisches Gesamtvermögen entsteht nicht.

Der Zugewinnausgleich ist einer der häufigsten Streitpunkte bei Scheidungen – besonders wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder erhebliche Kapitalanlagen vorhanden sind. Er wird nicht von Amts wegen berechnet, sondern muss aktiv geltend gemacht werden.

⚖️ Wichtig: Was zum Anfangsvermögen zählt

Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und sind daher grundsätzlich nicht beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen – wohl aber deren Wertsteigerung! Wer ein geerbtes Haus im Wert von 200.000 € in die Ehe gebracht hat und es heute 350.000 € wert ist, muss den Wertzuwachs von 150.000 € in die Zugewinnberechnung einbeziehen.

Güterstände im Vergleich

In Deutschland können Ehepaare zwischen drei Güterständen wählen. Ohne notariellen Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft:

GüterstandVermögen während EheBei ScheidungBesonderheit
Zugewinngemeinschaft (gesetzlich)Getrennt, jeder Ehegatte haftet separatZuwachs wird hälftig ausgeglichenSchutzt Gläubiger; kein automatisches Haftungsrisiko
Gütertrennung (durch Ehevertrag)Vollständig getrennt, kein AusgleichKein ZugewinnausgleichSinnvoll bei Unternehmen, aber Nachteil für Haushaltsführenden
Gütergemeinschaft (durch Ehevertrag)Gemeinsames Gesamtgut (mit Ausnahmen)Gesamtgut wird hälftig geteiltSelten, da gegenseitige Haftungsrisiken

Stand: 2026. Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind nur durch notariellen Ehevertrag möglich.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Die Berechnung folgt einem festen Schema nach §§ 1373–1378 BGB:

  1. Anfangsvermögen ermitteln: Wert des Vermögens bei Eheschließung (indexiert auf heutigen Kaufkraftwert nach § 1376 Abs. 1 BGB). Schulden werden abgezogen; negatives Anfangsvermögen gilt als Null.
  2. Endvermögen ermitteln: Wert des Vermögens zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags (nicht: Trennungsdatum!). Schulden werden abgezogen; negatives Endvermögen gilt als Null.
  3. Zugewinn berechnen: Endvermögen − Anfangsvermögen = Zugewinn. Wenn das Ergebnis negativ ist, beträgt der Zugewinn 0 (kein negativer Zugewinn).
  4. Ausgleichsanspruch: (Zugewinn A − Zugewinn B) ÷ 2 = Ausgleichsbetrag. Derjenige mit dem niedrigeren Zugewinn erhält den Ausgleich.

💡 Rechenbeispiel: Ehegatten mit Immobilie

Ehemann: Anfangsvermögen 20.000 € | Endvermögen 320.000 € (inkl. Immobilienwert) → Zugewinn: 300.000 €

Ehefrau: Anfangsvermögen 10.000 € | Endvermögen 70.000 € → Zugewinn: 60.000 €

Differenz: 300.000 − 60.000 = 240.000 € → Ausgleichsanspruch der Ehefrau: 120.000 €

Besonders komplex wird die Berechnung, wenn das Anfangsvermögen schlecht dokumentiert ist, Erbschaften in der Ehezeit hinzugekommen sind oder Unternehmenswerte ermittelt werden müssen. In solchen Fällen ist anwaltliche Begleitung unerlässlich.

Auskunftspflichten und Beweissicherung

Beide Ehegatten sind verpflichtet, umfassend über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen (§ 1379 BGB) – und zwar zu drei Stichtagen:

  • Zum Zeitpunkt der Eheschließung (für das Anfangsvermögen)
  • Zum Zeitpunkt der Trennung (Kontrollstichtag für illoyale Verfügungen)
  • Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (für das Endvermögen)

Die Auskunft muss durch Belege nachgewiesen werden: Kontoauszüge, Depotübersichten, Grundbuchauszüge, Jahresabschlüsse, Versicherungspolicen. Wer die Auskunft verweigert oder unvollständig erteilt, riskiert eine gerichtliche Erzwingung und muss das Vermögen notfalls an Eides statt versichern.

📋 Checkliste: Was Sie unmittelbar nach der Trennung sichern sollten

  • Kontoauszüge aller Konten (letzten 3 Jahre als Beleg)
  • Depotauszug zum Trennungsstichtag
  • Grundbuchauszug der gemeinsamen und eigenen Immobilien
  • Aktueller Lebensversicherungswert (Rückkaufwert)
  • Belege für das Anfangsvermögen (Kontoauszug / Steuerbescheid aus Eheschließungsjahr)
  • Nachweise über Erbschaften/Schenkungen (Erbschein, Notarurkunde)
  • Bei Unternehmen: letzter Jahresabschluss + Handelsregistereintrag

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Immobilien beim Zugewinnausgleich

Das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung sind in der Regel das wertvollste Vermögensgut bei der Scheidung. Für den Zugewinnausgleich zählt der Verkehrswert zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Dieser wird durch ein Sachverständigengutachten ermittelt – und ist oft der Hauptstreitpunkt im Verfahren.

Die vier Optionen für die Immobilie:

  • Verkauf an Dritte und hälftige Aufteilung des Nettoerlöses (nach Abzug laufender Kredite und Verkaufskosten)
  • Übernahme durch einen Ehegatten: der übernehmende Partner zahlt dem anderen die Hälfte des Werts aus und übernimmt die Finanzierung allein
  • Realteilung (bei Mehrfamilienhäusern oder Doppelhaushälften möglich)
  • Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG: Das Gericht versteigert die Immobilie zwangsweise – regelmäßig unter Marktwert und mit erheblichen Verfahrenskosten. Letztes Mittel bei Einigungsunfähigkeit.

⚖️ Steuerliche Konsequenzen beachten

Bei einem Immobilienverkauf innerhalb von 10 Jahren nach Kauf kann Spekulationssteuer anfallen (§ 23 EStG) – es sei denn, die Immobilie wurde selbst genutzt. Bei der Übertragung auf einen Ehegatten im Rahmen der Scheidung fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Die genauen steuerlichen Folgen sollten Sie mit einem Steuerberater klären.

→ Mehr zur Frage, wer die Wohnung nach der Trennung nutzen darf: Ratgeber Wohnungszuweisung

Unternehmen und Selbstständige

Für Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige ist der Zugewinnausgleich besonders herausfordernd, weil der Unternehmenswert schwer zu ermitteln ist und häufig keine liquiden Mittel für eine Ausgleichszahlung verfügbar sind.

Bewertungsmethoden für Unternehmen:

  • Ertragswertmethode: Zukunftsgewinne werden auf den heutigen Wert abgezinst – standard für freiberufliche Praxen und KMU
  • Substanzwertmethode: Summe aller Vermögenswerte (Anlagen, Vorräte, Forderungen) abzüglich Verbindlichkeiten
  • IDW-S1-Standard: Bei größeren Unternehmen wird oft ein Wirtschaftsprüfer nach IDW S1 beauftragt

Der Goodwill (Kundenstamm, Ruf, Expertise) eines Einzelunternehmens oder einer Arztpraxis ist ebenfalls zu bewerten – auch wenn er nicht direkt übertragbar ist. Die Rechtsprechung hat hier differenzierte Grundsätze entwickelt.

💡 Praxis-Tipp für Unternehmer

Wenn eine Ausgleichszahlung die Liquidität des Unternehmens gefährdet, kann das Familiengericht auf Antrag Ratenzahlungen bewilligen oder die Stundung des Anspruchs anordnen (§ 1382 BGB). Eine frühzeitige anwaltliche Gestaltung – idealerweise durch einen vorbeugenden Ehevertrag – ist bei Unternehmen dringend empfohlen.

Rentenanwartschaften und Versorgungsausgleich

Rentenanwartschaften und Betriebsrentenansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden, werden nicht über den Zugewinnausgleich ausgeglichen – dafür gibt es den gesonderten Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff. BGB), der im Scheidungsverfahren automatisch durchgeführt wird.

Ausnahme: Wurde der Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen oder beschränkt, können die entsprechenden Anwartschaften unter Umständen als Vermögenswert in den Zugewinn einfließen. Dies ist ein komplexes Spezialgebiet.

Für den Zugewinnausgleich relevant sind hingegen: Kapitallebensversicherungen mit Rückkaufwert, private Rentenversicherungen mit aufgesparten Kapitalbetrag sowie bAV-Leistungen soweit sie Kapitalanlagen darstellen.

Vermögensschutz nach der Trennung

Das Gesetz schützt vor illoyalen Vermögensverfügungen (§ 1375 Abs. 2 BGB): Wer nach der Trennung Vermögen verschenkt, verschleudert, beiseiteschafft oder mutwillig verbraucht, muss sich diese Beträge beim Endvermögen anrechnen lassen. Der Stichtag für solche Korrekturposten ist die Trennung (nicht der Scheidungsantrag).

Handlungsempfehlungen unmittelbar nach der Trennung:

  • Sichern Sie alle Vermögensbelege zum Trennungsstichtag (Kontoauszüge, Depotauszüge, Versicherungswerte)
  • Dokumentieren Sie das Anfangsvermögen aus dem Jahr der Eheschließung (Steuerbescheide, Kontoauszüge)
  • Prüfen Sie, ob Vermögen übertragen oder verschleiert wurde – ein Auskunftsanspruch besteht auch gerichtlich durchsetzbar
  • Schließen Sie keine einseitigen Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich ohne anwaltliche Beratung

⚖️ Dinglicher Arrest – Vermögen sichern

Besteht der begründete Verdacht, dass Ihr Partner Vermögen beiseiteschafft, können Sie beim Familiengericht Bremerhaven einen dinglichen Arrest beantragen (§ 916 ZPO). Damit können Konten gepfändet oder Grundbucheintragungen blockiert werden – auch im Eilverfahren.

Ehevertrag und Modifikation des Zugewinnausgleichs

Durch einen notariellen Ehevertrag können die Ehegatten den Zugewinnausgleich modifizieren, beschränken oder vollständig ausschließen – sowohl vor als auch während der Ehe. Ein rückwirkend geschlossener Ehevertrag nach der Trennung ist schwierig und erfordert besondere rechtliche Gestaltung.

Mögliche Regelungen im Ehevertrag:

  • Herausnahme bestimmter Vermögenswerte (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Familienerbstücke)
  • Festlegung einer Obergrenze (Cap) für den Ausgleichsanspruch
  • Staffelregelung: Ausgleich wächst mit Ehedauer (z. B. +10 % pro Ehejahr)
  • Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs (mit Gütertrennung als Alternative)
  • Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Sonderregelungen für Immobilien oder Erbschaftsgewinne

💡 Achtung: Sittenwidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2001) und der BGH haben klare Grenzen für Eheverträge gesetzt: Ein Ehevertrag, der den wirtschaftlich schwächeren Partner unangemessen benachteiligt (etwa: Haushaltsführender erhält keine Absicherung), kann sittenwidrig und damit nichtig sein. Dies gilt vor allem für übereilte Vertragsschlüsse kurz vor der Heirat.

Verfahren, Verjährung und Fristen

Der Zugewinnausgleich muss aktiv geltend gemacht werden – er wird nicht automatisch mit der Scheidung geregelt. Es gibt zwei Wege:

  1. Folgesache im Scheidungsverfahren: Der Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht Bremerhaven eingereicht. Vorteil: eine Verhandlung, ein Beschluss. Nachteil: verlängert das Scheidungsverfahren erheblich.
  2. Eigenständiges Klageverfahren: Kann auch nach der Scheidung eingeleitet werden. Gibt mehr Zeit für Verhandlungen und Einigungsversuche.

Verjährung: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach 3 Jahren (§§ 1378 Abs. 4, 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (d. h. mit der rechtskräftigen Scheidung). Handeln Sie nicht zu spät!

Verfahrensdauer: Ein streitiger Zugewinnausgleich dauert am Familiengericht Bremerhaven typischerweise 1–3 Jahre, wenn Immobiliengutachten oder Unternehmensbewertungen erforderlich sind. Eine außergerichtliche Einigung ist deutlich schneller und günstiger.

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0471 / 969 048 00
Thomas Staab, Fachanwalt für Familienrecht Bremerhaven
Thomas Staab Fachanwalt für Familienrecht · Staab.Kollegen Bremerhaven

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Muss ich beim Zugewinnausgleich mein gesamtes Vermögen aufteilen?

Nein. Beim Zugewinnausgleich wird nicht das gesamte Vermögen geteilt, sondern nur der Zuwachs während der Ehe. Was Sie zu Beginn der Ehe hatten (Anfangsvermögen) und was Sie durch Erbschaft oder Schenkung erhalten haben, bleibt grundsätzlich außen vor.

Wie wird das gemeinsame Haus beim Zugewinnausgleich bewertet?

Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Einigen sich die Ehegatten nicht auf den Wert, beauftragen Gerichte einen Sachverständigen. Der Buchwert oder der Kaufpreis sind nicht maßgeblich – es gilt der aktuelle Marktwert.

Kann ich auf den Zugewinnausgleich verzichten?

Ja, durch einen notariellen Ehevertrag – entweder vor der Ehe oder während der Ehe. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens können Sie einen Verzicht durch gerichtlichen Vergleich erklären. Ein einseitiger Verzichtsvertrag ohne angemessene Gegenleistung kann sittenwidrig sein.

Wie lange dauert der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch mit der Scheidung geregelt. Sie müssen ihn aktiv geltend machen – entweder als Folgesache im Scheidungsverfahren oder in einem eigenständigen Klageverfahren. Letzteres kann 1–3 Jahre dauern, wenn Immobilienbewertungen oder Unternehmensgutachten erforderlich sind.

Was passiert, wenn mein Ex-Partner sein Vermögen verschleiert?

Sie haben ein gesetzliches Auskunftsrecht (§ 1379 BGB). Der andere Ehegatte muss ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorlegen und auf Verlangen an Eides statt versichern. Wer falsche Angaben macht, kann sich strafbar machen. Wir helfen Ihnen, die Auskunft notfalls gerichtlich durchzusetzen.

Was ist der Unterschied zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich?

Der Zugewinnausgleich betrifft das angesammelte Vermögen (Konten, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmen). Der Versorgungsausgleich betrifft Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden (gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge, Beamtenpensionen). Beide Ausgleiche sind rechtlich getrennt und laufen parallel. Der Versorgungsausgleich wird vom Gericht automatisch durchgeführt; der Zugewinnausgleich muss aktiv beantragt werden.

Mein Partner hatte vor der Ehe Schulden – wirkt sich das auf meinen Zugewinnausgleich aus?

Negative Anfangsvermögen (Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung) werden beim Zugewinnausgleich auf Null gesetzt (§ 1374 Abs. 3 BGB) – d. h. der verschuldete Partner startet formal mit Null. Der Schuldenabbau während der Ehe zählt jedoch als Zugewinn. Sie sollten prüfen lassen, wie sich bestehende Schulden des Partners konkret auf Ihren Anspruch auswirken.

Kann ich den Zugewinnausgleich in Raten zahlen?

Ja. Wenn die sofortige Zahlung des Ausgleichsbetrags für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde – z. B. weil ein Unternehmensverkauf nötig wäre – kann das Familiengericht auf Antrag Ratenzahlung oder Stundung anordnen (§ 1382 BGB). Allerdings werden dann marktübliche Zinsen fällig. Die Immobilie selbst kann als Sicherheit dienen.

Was passiert mit dem Zugewinnausgleich, wenn ein Ehegatte stirbt?

Stirbt ein Ehegatte, wird der Zugewinnausgleich nicht direkt durchgeführt. Stattdessen erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Ist der überlebende Ehegatte nicht Erbe, hat er einen Ausgleichsanspruch in Geld gegen die Erben.